E-Mobilität · Öffentliche & halböffentliche Ladeinfrastruktur

Unterverteilung für öffentliche Ladesäule & Ladestation:
Zählerkonzept, RCD Typ B und Netzanmeldung

Öffentliche und halböffentliche Ladesäulen stellen besondere Anforderungen an Zählerkonzept, Schutzmaßnahmen und Netzanmeldung. Elektrobetriebe finden hier kompakte Planungsgrundlagen — von §14a EnWG bis OCPP.

Öffentliche Ladeinfrastruktur: mehr als eine Wallbox mit IP44

Eine Wallbox im privaten Carport und eine öffentliche Ladesäule am Parkplatz folgen grundlegend verschiedenen Spielregeln. Öffentliche und halböffentliche Ladepunkte unterliegen der Ladesäulenverordnung (LSV), dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und zusätzlichen Anforderungen aus Netzanschluss, Abrechnung und Datenkommunikation.

Die Unterverteilung ist dabei das elektrische Herzstück: Sie muss nicht nur Leitungsschutz und Fehlerstromschutz liefern, sondern auch Zählermodule, Kommunikationsinfrastruktur und Lastmanagementanbindung aufnehmen — mit entsprechend mehr TE-Bedarf als bei privaten Anlagen.

Hinweis: Die folgenden Angaben sind Orientierungswerte auf Basis geltender Normen und Richtlinien (Stand 2026). Maßgeblich sind stets die örtlichen Vorschriften, die TAB des Netzbetreibers und die Beurteilung durch den verantwortlichen Elektrofachbetrieb.

Öffentlich vs. halböffentlich: Was gilt wo?

Die Abgrenzung ist rechtlich und technisch relevant — sie bestimmt Zählerkonzept, Meldepflichten und Abrechnungsanforderungen:

Merkmal Öffentlich Halböffentlich
Zugang Jedermann ohne Beschränkung Bestimmte Nutzergruppen (Kunden, Gäste, Mieter)
Beispiele Straße, öffentlicher Parkplatz, Rastanlage Supermarktparkplatz, Hotel, Firmenparkplatz
Ladesäulenverordnung (LSV) Vollumfänglich (Meldepflicht BNetzA, Ad-hoc-Zahlung) Eingeschränkt / nicht immer LSV-pflichtig
Zählerkonzept Eichrechtskonformer MID-Zähler je Ladepunkt Pflicht MID-Zähler empfohlen, bei Direktabrechnung Pflicht
Ad-hoc-Ladung Pflicht (Karte, QR, App ohne Registrierung) Optional / nutzerbezogen

Für die Unterverteilung bedeutet die öffentliche Variante: Je Ladepunkt ist ein eigener geeichter MID-Zähler (Messgeräterichtlinie) einzubauen — das kostet 2–4 zusätzliche TE je Ladepunkt. Eine reine P2-UV (24 TE) ist für mehrere öffentliche Ladepunkte mit Zählermodulen schnell zu klein.

Zählerkonzept und HAK-Anschlussleistung

Das Zählerkonzept ist der erste Abstimmungsschritt mit dem Netzbetreiber — noch vor dem ersten Spatenstich. Kernfragen:

Eigener Netzanschluss oder Mitnutzung?

Kleinere Ladesäulenanlagen (1–4 Ladepunkte à 22 kW) können häufig an einen bestehenden HAK angebunden werden, wenn dieser ausreichend Reserve hat. Bei größeren Anlagen (Schnellladesäulen ≥50 kW, viele AC-Punkte) ist ein eigener Netzanschluss mit separatem HAK und Zählerfeld sinnvoll — der Netzbetreiber genehmigt Konzept und Anschlussleistung.

MID-Zähler für eichrechtkonforme Abrechnung

Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Messdaten-Richtlinie des BMWK ist für die Abrechnung von Ladestrom nach Kilowattstunden ein geeichter Zähler (MID-konform, Genauigkeitsklasse B) erforderlich. Dieser wird in der Unterverteilung je Ladepunkt montiert. Kalibrierpflichtig: alle 8 Jahre (Zähler erneuern oder rekalibrieren).

Lastspitzen und HAK-Absicherung

Drei gleichzeitig ladende 22-kW-Ladepunkte erzeugen ca. 66 kW Spitzenlast — das entspricht ca. 100 A je Phase. Der vorhandene HAK und die Hausanschlussleitung müssen diese Last tragen können. Ohne Lastmanagement ist eine HAK-Leistungserhöhung oft unumgänglich — und kann Monate Vorlaufzeit beim Netzbetreiber bedeuten.

RCD Typ B, Netzanmeldepflicht und §14a EnWG

RCD Typ B: Pflicht für EVSE nach DIN VDE 0100-722

DIN VDE 0100-722 schreibt für Ladestationen (EVSE) entweder RCD Typ B oder RCD Typ A plus 6-mA-DC-Sensor vor. Für öffentliche Ladesäulen hat sich RCD Typ B als Standard durchgesetzt:

  • Typ B erkennt alle Fehlerstromanteile: Wechsel-, Puls- und glatte DC-Fehlerströme — relevant bei Ladesäulen mit AC/DC-Wandlung im Onboard-Charger.
  • Selektivität: Jede Ladesäule erhält einen eigenen RCD Typ B (4-polig), damit ein Fehler an einem Ladepunkt nicht alle anderen abschaltet.
  • DC-Schnellladesäulen: Bei DC-Ladesäulen (CCS/CHAdeMO, ab 50 kW) ist der Fehlerstromschutz oft in der Säule selbst integriert — die Unterverteilung übernimmt dann nur LS-Absicherung und Potenzialausgleich. Herstellerangaben und Netzanmeldungsunterlagen sind maßgeblich.

Netzanmeldepflicht

Neue Ladepunkte ab 3,7 kW sind dem Netzbetreiber zu melden (§19 NAV). Ab 12 kW Leistung je Anschluss ist eine Netzanschlussbeurteilung erforderlich. Öffentliche Ladesäulen müssen zudem bei der Bundesnetzagentur registriert werden (Ladesäulenverordnung). Ohne Netzgenehmigung darf die Anlage nicht in Betrieb genommen werden — Vorlaufzeiten von 4–12 Wochen einplanen.

§14a EnWG: Steuerbarkeit als Voraussetzung und Vorteil

§14a EnWG verpflichtet Betreiber neuer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (u. a. Ladepunkte ≥11 kW) zur technischen Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber. Im Gegenzug profitieren Betreiber von reduzierten Netzentgelten. Die Unterverteilung muss dafür einen steuerbaren Schütz je Ladepunkt oder eine OCPP-gesteuerte Lastmanagementanbindung aufnehmen — das ist in der Planung von Anfang an zu berücksichtigen.

Lastmanagement und OCPP: Die Unterverteilung als Steuerknoten

Bei mehreren öffentlichen Ladepunkten an einem Standort ist ein Lademanagementsystem (LMS) unerlässlich. Es verhindert Überlast am HAK und optimiert die Auslastung:

Statisches vs. dynamisches Lastmanagement

  • Statisch: Fixe Leistungsobergrenze je Ladepunkt (z. B. max. 11 kW statt 22 kW). Einfach, aber ineffizient — Gesamtleistung nicht ausgenutzt, wenn wenige Fahrzeuge laden.
  • Dynamisch: LMS erfasst Gesamtlast in Echtzeit (Energiezähler in der UV) und verteilt verfügbare Kapazität auf aktive Ladepunkte. Ermöglicht mehr Ladepunkte am gleichen Anschluss.
  • §14a-konform: Bei Netzengpass senkt das LMS auf Netzbetreiber-Signal die Gesamtleistung — automatisch, ohne manuellen Eingriff.

OCPP und Kommunikationsinfrastruktur

OCPP (Open Charge Point Protocol, aktuell Version 1.6 und 2.0.1) verbindet Ladesäulen mit dem Backend-Managementsystem. Für die Unterverteilung bedeutet das: Ethernet-Durchführungen, ggf. GSM/LTE-Modem und Hutschienen-Switch oder Router müssen TE-Platz in der UV finden. Ein 36-TE-Verteiler oder ein zweiteiliger Schrank (Leistungsteil + Kommunikationsteil) ist für öffentliche Mehrpunktanlagen realistisch.

Praxistipp: Den Kommunikationsschrank (Modem, Switch, Sicherung 24 V DC für Steuergeräte) als separates Gehäuse neben der Leistungs-UV planen — das vereinfacht Wartung und Erweiterung erheblich.

Welche Unterverteilung für die Ladesäulenanlage?

Öffentliche Ladesäulenanlagen erfordern individuelle Auslegung. Als Startpunkt und für kleinere halböffentliche Anlagen eignen sich unsere Standardprodukte:

1 Ladepunkt halböffentlich

P3 — 11 TE Wallbox-Vorverteilung

FI Typ A + LS B16 3-polig, 249 € netto. Für einzelne halböffentliche AC-Ladesäulen bis 11 kW auf Firmen- oder Hotelparkplatz. RCD Typ B als Upgrade auf Anfrage.

249 € netto · inkl. DIN EN 61439-Protokoll

2–3 Ladepunkte

P2 — 24 TE Unterverteilung

2×FI + 7×LS + Überspannungsschutz Typ 2. Basisgerüst für bis zu 3 AC-Ladepunkte; für Zählermodule und RCD Typ B sind angepasste Konfigurationen auf Anfrage möglich.

369 € netto · inkl. DIN EN 61439-Protokoll

Für öffentliche Anlagen mit MID-Zähler, RCD Typ B je Ladepunkt, Lastmanagement-Anbindung und OCPP-Kommunikationsinfrastruktur fertigen wir auf Anfrage. Bitte Anzahl Ladepunkte, geplante Leistung je Punkt und Zählerkonzept des Netzbetreibers mitteilen.

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Häufige Fragen

Unterverteilung Ladesäule öffentlich & Ladestation — FAQ

Was ist der Unterschied zwischen öffentlicher und halböffentlicher Ladeinfrastruktur?

Öffentliche Ladesäulen sind für jedermann ohne Zugangsbeschränkung nutzbar und unterliegen vollumfänglich der Ladesäulenverordnung (LSV) mit Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur und Pflicht zur Ad-hoc-Ladefähigkeit. Halböffentliche Ladepunkte auf privatem Gelände (Supermarkt, Hotel) sind eingeschränkt reguliert. Für das Zählerkonzept ist die Abgrenzung entscheidend: Bei direkter kWh-Abrechnung ist ein geeichter MID-Zähler in jedem Fall Pflicht.

Welchen RCD-Typ brauche ich für öffentliche Ladesäulen?

DIN VDE 0100-722 schreibt für EVSE entweder RCD Typ B oder RCD Typ A plus 6-mA-DC-Fehlerstromsensor vor. Bei öffentlichen Ladesäulen hat sich RCD Typ B als Standard etabliert. Für DC-Schnellladesäulen ist der Fehlerstromschutz oft in der Säule integriert — Herstellerangaben und Netzanmeldungsunterlagen sind maßgeblich.

Muss eine öffentliche Ladestation beim Netzbetreiber angemeldet werden?

Ja. Neue Ladepunkte ab 3,7 kW sind dem Netzbetreiber nach §19 NAV zu melden. Ab 12 kW ist eine Netzanschlussbeurteilung erforderlich. Öffentliche Ladesäulen müssen zusätzlich bei der Bundesnetzagentur registriert werden (LSV). Vorlaufzeiten von 4–12 Wochen einplanen — ohne Netzgenehmigung keine Inbetriebnahme.

Was bedeutet §14a EnWG für Betreiber öffentlicher Ladesäulen?

§14a EnWG verpflichtet Betreiber neuer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (u. a. Ladepunkte ≥11 kW) zur technischen Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber. Im Gegenzug profitieren Betreiber von reduzierten Netzentgelten. Bei Netzengpass kann der Netzbetreiber die Ladeleistung auf mindestens 4,2 kW je Ladepunkt reduzieren. Die Steuerbarkeit muss technisch in der Ladeinfrastruktur verankert sein.

Was ist OCPP und warum ist es für die Unterverteilung relevant?

OCPP ist das Kommunikationsprotokoll zwischen Ladesäule und Backend. Es ermöglicht Fernüberwachung, Abrechnung, Fehlermeldungen und Laststeuerung. Für die Unterverteilung bedeutet das: Ethernet-Durchführungen, ggf. GSM/LTE-Modem und Hutschienen-Switch benötigen TE-Platz. Ein separates Kommunikationsgehäuse neben der Leistungs-UV vereinfacht Wartung und Erweiterung.

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