Seit der WEG-Reform 2020 (§ 20 Abs. 2 WEG) haben Wohnungseigentümer und Mieter in Deutschland das Recht, bauliche Veränderungen zur Elektromobilität zu verlangen — also eine Ladeinfrastruktur im Gemeinschaftseigentum. Die WEG-Versammlung muss zustimmen; verweigert sie ohne triftigen Grund, können Eigentümer vor Gericht klagen.
Das Ergebnis in der Praxis: Elektrobetriebe bekommen 2025–2026 deutlich mehr WEG-Aufträge für Tiefgaragen und Außenstellplätze. Gleichzeitig gilt seit dem 01.01.2024 die Pflicht nach § 14a EnWG: Neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen (Wallboxen über 4,2 kW, Wärmepumpen, Klimaanlagen) müssen beim Netzbetreiber angemeldet werden und sind bei Netzüberlastung temporär steuerbar. Der Netzbetreiber darf die Leistung auf mindestens 3,7 kW drosseln.
Für die Unterverteilungsplanung bedeutet das: mehr Technik im Schaltkasten — Steuereinheit, Kommunikationsmodul, ggf. Zähler je Stellplatz — und mehr TE-Bedarf als bei einer einfachen Einfamilienhaus-Wallbox.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt eine Planungsorientierung für Elektrofachbetriebe. Normkonforme Ausführung, Netzanmeldung nach § 14a EnWG und Schutzgeräteauswahl liegen beim errichtenden Elektrofachbetrieb. Maßgeblich sind die Herstellervorgaben der Wallbox und die jeweils gültigen VDE-Normen.